Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

.UK Domains - Große Änderungen seitens der Registry ab 1. Mai 2012

Nominet, das offizielle Zentralregister für .UK, hat angekündigt, dass die bisherige 2-Jahres Laufzeit bei Registrierungen und Verlängerungen ab dem 1. Mai 2012 gelockert wird und ab diesem Zeitpunkt Registrierungen und Verlängerungen zwischen 1 - 10 Jahren möglich sind. 

.UK Preise (1-Jahres Registrierungen / 1-Jahres Verlängerungen):

Obwohl ab 1. Mai 2012 1-Jahres Registrierungen möglich sind, sind die Standard 2-Jahres Registrierungen / Verlängerungen nach wie vor günstiger.

Daher sollten Reseller weiterhin die 2-Jahres Registrierungen als kostengünstigere Alternative anbieten. 

HEXONET wird weiterhin die 2-Jahres Registrierungen und Verlängerungen als Standard-Einstellung im System beibehalten, da diese, umgerechnet auf den Jahrespreis, die kostengünstigere Alternative ist. Wenn Sie kürzere Laufzeiten bei Registrierungen und Verlängerungen Ihrer .UK Domains wünschen, ,müssen Sie dies individuell ändern.

 

.CN Domains - Wichtige Änderungen und Informationen

CNNIC hat die Registrierungsrichtlinien für .CN Domains leicht gelockert. Wer gerne .CN Domains registrieren möchte, sollte sich die folgenden Informationen genau durchlesen:

Schritt 1: Registrieren Sie eine .CN Domain über das Control Panel oder die API
Schritt 2: Bereiten Sie folgende Dokumente vor:

Schritt 3: Packen Sie alle Dokumente in eine ZIP Datei und mailen Sie diese an [email protected] zur Überprüfung.
Schritt 4: Die Dokumente werden durch den Registrar vorab geprüft, bevor diese an CNNIC weitergeleitet werden. Erfolgreiche Registrierungen werden mit einem CREATE::SUCCESSFUL Event abgeschlossen (BITTE BEACHTEN SIE: die Gebühren für fehlgeschlagene Validierungen werden nicht zurück erstattet).

 

.NAME Domains - ab 2. April 2012 mit Ziffern und Bindestrichen erlaubt

Wir wurden von VeriSign informiert, dass die ICANN dem Antrag von VeriSign, zur Freigabe reiner Ziffern-Domains und Kombinationen von Ziffern und Bindestrichen, statt gegeben hat.

Daher wird VeriSign Änderungen bei der Namensvergabe von .NAME Domains vornehmen:

Diese Änderungen gelten ab dem 2. April 2012.

 

ERINNERUNG: .ORG Preiserhöhung - 1. Juli 2012

PIR - Public Interest Registry - hat eine Preiserhöhung für .ORG Domains zum 1. Juli 2012 angekündigt.

.ORG Preis: Erhöhung um 0.49 USD pro Domain/Jahr.

BITTE BEACHTEN SIE, DASS ES SICH UM EINE ERHÖHUNG SEITENS DER REGISTRY (PIR) HANDELT.

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.

 

.ORG.TW Domains - Nicht mehr verfügbar  - 1. April 2012

Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihnen aufgrund einer Änderung der Registrierungsrichtlinien ab dem 1. April 2012 keine .ORG.TW Domains mehr anbieten können.

 

Gastbeitrag der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen

Haftet Rapidshare für seine User? 

Nicht erst seit der Inhaftierung von Kim Schmitz (Megaupload) stellt sich die Frage, ob sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die  User einstellen. 

Das schweizerische Unternehmen Rapidshare ist ein Filehoster der ersten Stunde. Dementsprechend führt das Unternehmen seit Jahren Gerichtsverfahren wegen der urheberrechtlichen Relevanz seines Geschäftsmodells. 

Nunmehr hat das OLG Hamburg eine Haftung des Filehosters Rapidshare erneut bejaht (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09). Demgegenüber lehnt das OLG Düsseldorf bis dato eine Haftung von Rapidshare ab (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/109). Daher hat das OLG Hamburg wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen. 

Filehoster

Der Filehoster stellt Speicherplatz im Internet zur Verfügung. User können über die Webseite des Filehosters, ohne vorherige Anmeldung, Dateien hochladen und speichern. Nachdem die Datei hochgeladen wurde erhält der User eine URL, unter der die Datei erreicht werden kann. Durch Weitergabe der URL kann die Datei Dritten zugänglich gemacht werden.

Demnach ist der Filehoster als sogenannter Host-Provider einzustufen, da er fremde Informationen für seine Nutzer speichert. 

Haftungsmodell

Die Frage ist nun, ob, ab wann und in welchem Umfang der Filehoster für etwaigen urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden kann, den seine User hochladen.

Zu unterscheiden ist zwischen der Täter-/Teilnehmerhaftung einerseits und der Störerhaftung andererseits.

Gemeinsame Voraussetzung der Täter- und Teilnehmerhaftung ist ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Täter ist derjenige, der die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht. Teilnehmer ist derjenige, der die Rechtsverletzung fördert und dabei zumindest bedingt vorsätzlich im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat handelt, d.h. mit Teilnehmerwillen handelt.

Als Störer haftet derjenige verschuldensunabhängig auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt und hierbei zumutbare Prüfungspflichten verletzt.

Darüber hinaus haften Internetdiensteanbieter nach den §§ 7 ff. TMG hinsichtlich des Contents, der Dritten zurechenbar ist, privilegiert. Gemäß § 10 S.1 TMG haften Host-Provider, wie Filehoster, für fremde Inhalte nur, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben oder sie nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten ist nicht einfach. Im Besonderen kennt die Rspr. die Konstruktion des „Zu-Eigen-Machens“. In diesem Zusammenhang wird ein fremder Inhalt ein eigener Inhalt des Internetdiensteanbieters, wenn er ihn sich zu Eigen macht.

Allerdings geht der BGH (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 – Internetversteigerung II) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 – 10 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gelten, sondern lediglich die strafrechtliche Verantwortung und Schadensersatzansprüche betreffen.

Gemeinsamkeiten

Wie bereits angedeutet sind sich das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az.: I-20 U 166/09; Urteil vom 06.07.2010, Az.: I-20 U 8/10; Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10) und das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az.: 5 U 73/07; Urteil vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08; Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09) uneins über die Frage, ob Rapidshare für etwaigen urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden kann, den seine User hochladen.

Den ausführlichen Artikel im Volltext finden Sie unter:

http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/artikel-haftet-rapidshare-fuer-seine-user.html

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Rechtsanwalt Arthur Kempter